Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Beratungs- und Engineering-Leistungen von rebai, insbesondere im Geschäftsbereich rebai Practice (KI-Einführung in Arztpraxen, MVZ und Praxisgruppen).
Version 1.0 · Stand: Mai 2026
Präambel — worum es geht
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem Anbieter rebai, vertreten durch Abdelaziz Rebai (nachfolgend „rebai" oder „Auftragnehmer"), und seinen Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber" oder „Kunde") im Rahmen aller Beratungs-, Konzeptions- und Engineering-Leistungen, insbesondere im Geschäftsbereich rebai Practice.
rebai erbringt Beratungs- und Engineering-Leistungen rund um die rechtssichere Einführung von Anwendungen der Künstlichen Intelligenz in regulierten Umgebungen. rebai ist ausdrücklich nicht selbst Anbieter generativer KI-Modelle oder spezialisierter Medizin-Software und erhält keine Provisionen oder vergleichbaren Vergütungen von KI-Anbietern für die Empfehlung bestimmter Produkte.
§ 01Geltungsbereich
(1)Diese AGB gelten für sämtliche Verträge zwischen rebai und dem Auftraggeber über die Erbringung von Beratungs-, Konzeptions-, Schulungs- und Engineering-Leistungen, einschließlich der in den Festpreis-Paketen 01 („Praxis Quick Wins"), 02 („Compliance & Strukturhebel"), 03 („Custom Integration") und 04 („Praxisgruppen Quick Wins") zusammengefassten Leistungen sowie aller darüber hinaus vereinbarten Einzelleistungen.
(2)Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Eine Tätigkeit für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB findet nicht statt.
(3)Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn rebai ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt. Abweichungen von diesen AGB bedürfen einer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung durch rebai.
(4)Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
§ 02Vertragsschluss
(1)Die Darstellungen der Leistungen auf der Website therebai.com, in Service-Sheets, im Leitfaden „KI in der Arztpraxis" sowie in vergleichbaren Informationsmaterialien stellen kein verbindliches Vertragsangebot dar, sondern eine unverbindliche Einladung an den Auftraggeber, ein Angebot zu unterbreiten oder eine Anfrage zu stellen.
(2)Das unverbindliche Kennenlern-Gespräch (Dauer: typischerweise 30 Minuten) ist kostenfrei und begründet keinen Vertragsschluss. Mündliche oder informelle Zusagen im Rahmen des Kennenlern-Gesprächs sind nicht verbindlich.
(3)Der Vertrag kommt durch ein schriftliches Angebot von rebai und dessen schriftliche oder in Textform (E-Mail) erklärte Annahme durch den Auftraggeber zustande. Die Erstellung und Übermittlung des schriftlichen Angebots ist für den Auftraggeber kostenfrei und unverbindlich. Maßgeblich für den Inhalt des Vertrages ist der vollständige Text des schriftlichen Angebots; abweichende oder ergänzende Erklärungen werden nur verbindlich, soweit sie schriftlich bestätigt sind.
(4)rebai ist an ein abgegebenes schriftliches Angebot für die Dauer von vier (4) Wochen ab Angebotsdatum gebunden, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
§ 03Leistungsumfang
(1)Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem schriftlichen Angebot und den dort genannten Liefergegenständen. Service-Sheets, Leitfäden und vergleichbare Informationsmaterialien beschreiben die Pakete in allgemeiner Form und werden nur insoweit Vertragsbestandteil, als das Angebot ausdrücklich auf sie verweist.
(2)rebai schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Beratungs- und Engineering-Leistungen, nicht jedoch den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges, insbesondere nicht eine bestimmte Zeitersparnis, eine bestimmte Honorarsteigerung oder eine bestimmte Patientenzufriedenheit. In den Paketen 01, 02 und 04 erbringt rebai Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Paket 03 („Custom Integration") wird in Bezug auf die zu erstellende Software als Werkleistung im Sinne der §§ 631 ff. BGB erbracht; dort gelten die werkvertraglichen Regelungen dieser AGB.
(3)Die in Service-Sheets, im Leitfaden oder im Angebot genannten Zeitangaben (z. B. „4–6 Wochen", „8–12 Wochen") sind Richtwerte und keine festen Liefertermine, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Verbindliche Termine bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(4)Beispielangaben zu Zeitersparnissen, Effizienzgewinnen oder wirtschaftlichen Effekten sind Erfahrungswerte aus dem Markt bzw. aus Referenzprojekten. Sie stellen keine zugesicherte Eigenschaft und keine Garantie im Rechtssinne dar.
(5)Soweit rebai im Rahmen der Leistungserbringung Marktbeispiele für Drittanbieter (z. B. Anbieter generativer KI, spezialisierte Med-SaaS-Anbieter, Praxisverwaltungssysteme) nennt oder zur Auswahl stellt, handelt es sich um eine fachliche Einschätzung zum Zeitpunkt der Beratung. Die abschließende Auswahl und der Vertragsschluss mit dem Drittanbieter erfolgen ausschließlich durch den Auftraggeber. rebai übernimmt keine Gewähr für Funktionsumfang, Verfügbarkeit, Preisstabilität oder rechtliche Konformität der Drittanbieter.
(6)Anbieter-Lizenzkosten (z. B. für Sprachmodelle, spezialisierte Med-SaaS, Cloud-Hosting) sowie Drittkosten (insbesondere für die Anbindung an Praxisverwaltungssysteme, Telefonanlagen, Schnittstellen Dritter) sind nicht in den Festpreisen enthalten, soweit das Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht. Diese Kosten sind vom Auftraggeber unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Drittanbieter zu tragen.
§ 04Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1)Der Auftraggeber stellt rebai alle für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Ansprechpartner rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere: Informationen zur eingesetzten Praxisverwaltungssoftware (PVS), zu bestehenden Datenschutz-Strukturen, zum benannten Datenschutzbeauftragten, zu bestehenden Verträgen mit IT-Dienstleistern sowie zu bereits genutzten KI- oder Cloud-Diensten.
(2)Der Auftraggeber benennt für die Dauer des Projekts einen internen Sponsor (Praxisleitung, Praxismanagement oder vergleichbare verantwortliche Person) mit ausreichendem zeitlichen Kontingent und mit den notwendigen Entscheidungsbefugnissen.
(3)Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für die Durchführung des Projekts erforderlichen Einwilligungen, Berechtigungen und Beschlüsse innerhalb seiner Organisation eingeholt sind, insbesondere – soweit relevant – die Einbindung des Datenschutzbeauftragten, des Betriebsrats sowie etwaiger Berufsverbände oder Aufsichtsorgane.
(4)Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für die inhaltliche Prüfung, Freigabe und produktive Nutzung sämtlicher Arbeitsergebnisse. KI-generierte Inhalte mit Patientenbezug (z. B. Entwürfe von Arztbriefen, Antworten an Patienten, Codierungsvorschläge) sind vor der weiteren Verwendung durch fachkundige Personen des Auftraggebers zu prüfen und freizugeben. Die ärztliche Letztverantwortung bleibt in jedem Fall beim Auftraggeber und ist nicht delegierbar.
(5)Verzögert sich die Leistung von rebai durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, insbesondere durch unterlassene oder verspätete Mitwirkung, so verlängern sich die vereinbarten Termine angemessen. rebai ist berechtigt, hierdurch entstehenden Mehraufwand nach den am Tag der Leistung gültigen Tagessätzen zusätzlich zu berechnen, sofern es nicht innerhalb angemessener Frist nach Hinweis zur Mitwirkung kommt.
§ 05Termine, Fristen, Verzug
(1)Vereinbarte Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie im schriftlichen Angebot oder in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung ausdrücklich als „verbindlich" oder „fix" gekennzeichnet sind.
(2)Höhere Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare, von rebai nicht zu vertretende Hindernisse (z. B. Krankheit, Pandemiefolgen, behördliche Anordnungen, Ausfälle wesentlicher Drittanbieter) berechtigen rebai, vereinbarte Termine angemessen zu verschieben. rebai wird den Auftraggeber unverzüglich über den Hinderungsgrund und die voraussichtliche Dauer informieren.
(3)Eine Verpflichtung zur Leistung von Verzugsschäden besteht nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von rebai; im Übrigen gilt § 13 dieser AGB.
§ 06Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1)Die Vergütung ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot. Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, in Euro netto, zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
(2)Festpreis-Pakete werden grundsätzlich wie folgt abgerechnet, sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist:
- 50 Prozent des Festpreises nach Vertragsschluss und vor Projektbeginn (Anzahlung);
- 30 Prozent des Festpreises nach Erreichen eines vereinbarten Zwischenmeilensteins (Halbzeit-Review);
- 20 Prozent des Festpreises nach Abnahme bzw. Übergabe der Liefergegenstände.
(3)Optionale laufende Pflegeleistungen (z. B. monatliche Pflege in Paket 01 oder Paket 04) werden monatlich im Voraus in Rechnung gestellt und sind mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende eines Kalendermonats kündbar, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde. Der konkrete Pflegeaufwand und die zugehörige Monatsvergütung ergeben sich aus dem schriftlichen Angebot.
(4)Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB.
(5)Bei Zahlungsverzug ist rebai berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Forderungen zurückzustellen. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung im Einzelfall offensichtlich unverhältnismäßig wäre.
(6)Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
(7)Reisekosten (Bahnfahrten 2. Klasse, Hotelübernachtungen im mittleren Preissegment, Verpflegungsmehraufwand nach gesetzlichen Pauschalen) und sonstige Auslagen werden nach Aufwand gegen Nachweis abgerechnet, soweit sie für Termine außerhalb der üblichen Anfahrt anfallen und der Auftraggeber sie veranlasst oder schriftlich gebilligt hat. Im üblichen Lieferradius — Karlsruhe und Umkreis bis 100 km einfache Fahrtstrecke — sind Anfahrten in den Festpreisen enthalten.
§ 07Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
(1)Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber an den eigens für ihn erstellten Arbeitsergebnissen (insbesondere schriftliche Konzepte, Vorlagen, Pseudonymisierungs-Handbücher, Praxis-Nutzungsrichtlinien, DSFA-Dokumente, Auswertungen) ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für die eigenen Geschäftszwecke des Auftraggebers und für die ihm angeschlossenen Standorte.
(2)Für die in Paket 03 („Custom Integration") entwickelte Individualsoftware gilt ergänzend: Der Auftraggeber erhält mit vollständiger Zahlung ein einfaches, unbeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht am Quell- und Objektcode der eigens für ihn erstellten Software, einschließlich des Rechts zur Bearbeitung und Weiterentwicklung sowie zur Einräumung von Unterlizenzen an mit ihm verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG und an angeschlossene Praxisstandorte. Vendor-Lock-in ist ausdrücklich ausgeschlossen; der Quellcode wird mit Übergabe der Produktivversion vollständig übergeben.
(3)rebai bleibt berechtigt, an im Rahmen des Projekts entstandenen oder eingesetzten generischen Methoden, Frameworks, Bibliotheken, Templates, Prompts, Checklisten und vergleichbaren wiederverwendbaren Bausteinen die Rechte uneingeschränkt zu behalten und diese Bausteine in anderen Projekten weiter zu verwenden, soweit dadurch nicht vertrauliche Informationen oder personenbezogene Daten des Auftraggebers offenbart werden.
(4)Vorbestehende Schutzrechte Dritter (z. B. Open-Source-Komponenten, Lizenzen von KI-Anbietern, Lizenzen kommerzieller Bibliotheken) werden in das Projekt eingebracht, soweit dies erforderlich ist. rebai weist auf die jeweils einschlägigen Lizenzbedingungen hin; der Auftraggeber ist verpflichtet, diese im produktiven Einsatz einzuhalten.
(5)rebai sichert zu, bei der Erstellung der Arbeitsergebnisse keine Schutzrechte Dritter wissentlich zu verletzen. Sollten Dritte gegen den Auftraggeber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend machen, die in einem von rebai gelieferten Arbeitsergebnis begründet sind, wird rebai den Auftraggeber im Rahmen von § 13 dieser AGB unterstützen und freistellen.
§ 08Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1)rebai und der Auftraggeber sind sich bewusst, dass im Geschäftsbereich rebai Practice in erheblichem Umfang besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO (Gesundheitsdaten) verarbeitet werden können. Diese Verarbeitung erfolgt grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Auftraggebers als datenschutzrechtlich Verantwortlichem im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
(2)In den Paketen 01 und 04 ist die Verarbeitung von Patientendaten durch rebai weder vorgesehen noch erforderlich. Soweit der Auftraggeber im Rahmen dieser Pakete Patientendaten gegenüber rebai offenlegt, geschieht dies ohne Aufforderung durch rebai und in alleiniger Verantwortung des Auftraggebers. rebai wird den Auftraggeber in einem solchen Fall unverzüglich darauf hinweisen und die unbeabsichtigt offengelegten Daten unter Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen löschen.
(3)In den Paketen 02 und 03 ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich Gesundheitsdaten, im erforderlichen Umfang vorgesehen. Vor Beginn entsprechender Verarbeitungstätigkeiten schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO ab. Der AVV ist Bestandteil des jeweiligen Hauptvertrages.
(4)rebai unterstützt den Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Pflichten bei der Erstellung von Datenschutz-Folgenabschätzungen nach Art. 35 DSGVO, beim Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO sowie bei der Dokumentation technischer und organisatorischer Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO. Die abschließende rechtliche Prüfung und Verantwortung verbleibt bei dem oder der vom Auftraggeber benannten Datenschutzbeauftragten und beim Auftraggeber selbst.
(5)rebai erbringt im Rahmen dieses Vertrages keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Hinweise zur Auslegung der DSGVO, des § 203 StGB oder vergleichbarer Vorschriften haben den Charakter einer allgemeinen, informierenden Einschätzung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.
§ 09Berufs- und Verschwiegenheitspflichten (§ 203 StGB)
(1)rebai erkennt an, dass der Auftraggeber als Berufsgeheimnisträger im Sinne des § 203 Abs. 1 StGB (Ärztin, Arzt, Zahnärztin, Zahnarzt, Psychotherapeutin, Psychotherapeut oder vergleichbare Berufsgruppe) besonderen strafbewehrten Verschwiegenheitspflichten unterliegt.
(2)Soweit rebai im Rahmen der Leistungserbringung Kenntnis von fremden Geheimnissen im Sinne des § 203 StGB erlangt – insbesondere von individualbezogenen Patientendaten – verpflichtet sich rebai, diese Geheimnisse nicht unbefugt zu offenbaren. rebai verpflichtet alle mitwirkenden Personen, einschließlich etwaiger Unterauftragnehmer und Erfüllungsgehilfen, vor Tätigkeitsbeginn schriftlich auf die Geheimhaltung nach § 203 Abs. 4 StGB.
(3)Soweit für eine konkrete Leistung der Einsatz von Drittanbietern erforderlich ist, deren Mitarbeitende Zugang zu Patientendaten erhalten können, wirkt rebai darauf hin, dass der Auftraggeber mit dem Drittanbieter die gesetzlich erforderlichen Vereinbarungen einschließlich einer Verpflichtung der mitwirkenden Personen nach § 203 Abs. 4 StGB abschließt.
(4)Der Auftraggeber ist berechtigt, die in Absatz 2 genannten Verpflichtungserklärungen einzusehen. rebai bewahrt die unterzeichneten Erklärungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auf und legt sie auf Anforderung des Auftraggebers oder einer zuständigen Aufsichtsbehörde vor.
(5)Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht über das Vertragsende hinaus zeitlich unbegrenzt fort, soweit und solange die Geheimnisse nicht offenkundig geworden sind.
§ 10Unterauftragnehmer und Erfüllungsgehilfen
(1)rebai ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen Unterauftragnehmer und Erfüllungsgehilfen einzusetzen. rebai bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Leistungserbringung vollumfänglich verantwortlich.
(2)Soweit Unterauftragnehmer Zugriff auf personenbezogene Daten oder auf nach § 203 StGB geschützte Geheimnisse erhalten, wird rebai diese vorab vertraglich auf die Einhaltung der einschlägigen datenschutz- und strafrechtlichen Anforderungen verpflichten und den Auftraggeber – soweit gesetzlich erforderlich – über den Einsatz informieren.
(3)Die direkte Leistungserbringung durch rebai bleibt für die nach außen sichtbaren, kundenseitig wahrgenommenen Kernleistungen (Beratung, Konzept, Entscheidungsbegleitung, Abschlussberichte) der Regelfall. Der Einsatz ausgelagerter Implementierungspartner erfolgt nicht ohne vorherigen ausdrücklichen Hinweis an den Auftraggeber.
§ 11Abnahme (Paket 03)
(1)Für die in Paket 03 zu erstellende Individualsoftware gilt: rebai übergibt den Liefergegenstand in zwei Iterationen – einen Prototyp nach drei bis vier Wochen und eine Produktivversion nach sechs bis zehn Wochen, jeweils gerechnet ab Vertragsbeginn, sofern im Angebot nicht anderes vereinbart ist.
(2)Nach Übergabe der Produktivversion hat der Auftraggeber zwei (2) Wochen Zeit, die Software anhand der im Pflichtenheft vereinbarten Funktionen zu prüfen und die Abnahme zu erklären oder unter Benennung der gerügten Mängel zu verweigern. Wesentliche Mängel sind solche, die die Nutzung der Software für den im Pflichtenheft beschriebenen Zweck erheblich einschränken.
(3)Verweigert der Auftraggeber die Abnahme aus anderen als wesentlichen Gründen oder erklärt er sich innerhalb der Prüffrist nicht, gilt die Abnahme nach Ablauf einer Nachfrist von einer (1) Woche nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung durch rebai als erteilt. Die Inbetriebnahme der Software im produktiven Echtbetrieb des Auftraggebers gilt im Zweifel ebenfalls als Abnahme.
(4)Was nicht im schriftlichen Pflichtenheft steht, ist nicht Bestandteil des Sprints. Erweiterungen, Änderungen oder zusätzliche Anforderungen werden in einer schriftlichen Ergänzungsvereinbarung mit gesondert auszuweisendem Festpreis vereinbart.
§ 12Mängelansprüche und Gewährleistung
(1)Für Beratungsleistungen (Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB) gilt: rebai schuldet eine fachgerechte Erbringung der Beratungsleistungen unter Einsatz der branchenüblichen Sorgfalt. Ein bestimmter Beratungs- oder Projekterfolg wird nicht geschuldet. Reklamationen wegen vermeintlich unzureichender Beratung sind unverzüglich, spätestens innerhalb von vier (4) Wochen nach Erbringung der jeweiligen Teilleistung, schriftlich anzuzeigen.
(2)Für werkvertragliche Leistungen aus Paket 03 (Individualsoftware) gilt: rebai gewährleistet eine Funktion der Software entsprechend dem schriftlich vereinbarten Pflichtenheft. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt sechs (6) Monate ab Abnahme. Diese verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
(3)Im Rahmen der werkvertraglichen Gewährleistung ist rebai zunächst zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist und mindestens zwei Versuchen fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche richten sich nach § 13 dieser AGB.
(4)Mängelansprüche bestehen nicht für solche Fehler, die auf einer nicht vertragsgerechten Nutzung, auf nachträglichen Änderungen durch den Auftraggeber oder durch Dritte, auf nicht vertragsgemäßer Konfiguration durch Dritte, auf inkompatibler Drittsoftware oder auf unsachgemäßer Handhabung beruhen. Mängel im Verhalten generativer KI-Modelle Dritter (z. B. „Halluzinationen", fachliche Fehler in von Drittanbietern generierten Inhalten) stellen keinen Mangel im Sinne dieser AGB dar.
(5)Im Rahmen der Pakete 01, 02 und 04 leistet rebai nach Projektabschluss dreißig (30) Tage E-Mail-Support für Rückfragen aus dem Produktivbetrieb. Dieser Support ist nicht als Gewährleistung im Rechtssinne zu verstehen, sondern als zusätzliche freiwillige Leistung.
§ 13Haftung
(1)rebai haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von rebai oder einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von rebai, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2)Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung von rebai auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(3)Die Haftung von rebai aus leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach auf die im konkreten Projekt vereinbarte Netto-Vergütung beschränkt, höchstens jedoch auf einen Betrag von 100.000,00 € (in Worten: einhunderttausend Euro) je Schadensfall und insgesamt 250.000,00 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) je Vertragsjahr. Die Haftungsobergrenze entspricht der vereinbarten Deckungssumme der von rebai unterhaltenen Berufshaftpflichtversicherung.
(4)Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haftet rebai nicht.
(5)Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei Übernahme einer Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung sowie bei Ansprüchen wegen Verletzung des Datenschutzes nach Art. 82 DSGVO; insoweit gelten ausschließlich die gesetzlichen Regelungen.
(6)rebai haftet nicht für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder Schäden aus Betriebsunterbrechung, soweit diese nicht typische und vorhersehbare Folge der Pflichtverletzung sind. rebai haftet insbesondere nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber KI-generierte Inhalte ohne die nach § 4 Abs. 4 dieser AGB erforderliche fachliche Prüfung und ärztliche Freigabe in den Produktivbetrieb übernimmt.
(7)Soweit die Haftung von rebai ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Mitarbeitenden, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von rebai.
§ 14Vertraulichkeit
(1)Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei – insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) – streng vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und ausschließlich zu Zwecken der Vertragsdurchführung zu verwenden.
(2)Vertrauliche Informationen sind alle nicht offenkundigen Informationen, die als vertraulich bezeichnet sind oder die nach ihrer Natur als vertraulich anzusehen sind. Hierzu zählen insbesondere Kundenlisten, Preise, Konditionen, Prozesse, Schnittstellen, Konfigurationen, Pseudonymisierungsverfahren, Pflichtenhefte und Quellcode.
(3)Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die (i) zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits öffentlich bekannt waren, (ii) nach der Mitteilung ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden, (iii) der empfangenden Partei rechtmäßig durch einen Dritten bekannt werden, der seinerseits nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, oder (iv) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind.
(4)Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung des Vertrages für die Dauer von fünf (5) Jahren fort, im Falle von Geschäftsgeheimnissen im Sinne des GeschGehG sowie von nach § 203 StGB geschützten Geheimnissen zeitlich unbegrenzt.
§ 15Referenznennung
(1)rebai ist berechtigt, den Auftraggeber nach Vertragsabschluss als Referenz auf der eigenen Website (therebai.com), in Angebotsunterlagen und in vergleichbaren Marketingmaterialien zu nennen. Eine Referenznennung umfasst typischerweise den Namen der Praxis, den Standort und eine knappe Beschreibung des erbrachten Leistungsumfangs.
(2)Der Auftraggeber kann der Referenznennung jederzeit schriftlich widersprechen. Eine Veröffentlichung von individualisierbaren Patientendaten oder von vertraulichen Geschäftsinformationen im Rahmen einer Referenznennung ist ausgeschlossen.
§ 16Vertragslaufzeit und Kündigung
(1)Verträge über die einzelnen Festpreis-Pakete sind Projektverträge mit definierter Laufzeit und enden ohne weitere Kündigung mit Erbringung der vereinbarten Leistungen und Ablauf der jeweils vereinbarten Support-Phase.
(2)Verträge über laufende Pflegeleistungen können von beiden Parteien mit einer Frist von vierzehn (14) Tagen zum Ende eines Kalendermonats in Textform (E-Mail genügt) gekündigt werden, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
(3)Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei (i) wesentlicher Verletzung von Pflichten aus diesem Vertrag, die trotz schriftlicher Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist abgestellt wird, (ii) Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Vertragspartei oder Ablehnung der Eröffnung mangels Masse, (iii) anhaltendem Zahlungsverzug von mehr als sechzig (60) Tagen mit fälligen Beträgen.
(4)Im Falle einer Kündigung vor Projektabschluss steht rebai die anteilige Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu. Bei einer durch den Auftraggeber zu vertretenden außerordentlichen Kündigung steht rebai darüber hinaus die vereinbarte Festpreis-Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu (§ 648 BGB für werkvertragliche Leistungsanteile, § 615 BGB für dienstvertragliche Leistungsanteile).
(5)Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
§ 17Abwerbeverbot
Die Parteien verpflichten sich, während der Vertragslaufzeit und für die Dauer von zwölf (12) Monaten nach Vertragsende Mitarbeitende, Subunternehmer und Vertragspartner der jeweils anderen Partei, mit denen im Rahmen des Projekts unmittelbar zusammengearbeitet wurde, weder selbst abzuwerben noch durch Dritte abwerben zu lassen. Initiativbewerbungen ohne vorherige Ansprache durch die andere Partei sind hiervon ausgenommen.
§ 18Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Vertrag, soweit diese auf höherer Gewalt beruht. Höhere Gewalt umfasst insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, terroristische Anschläge, Aufruhr, Pandemien, behördliche Anordnungen, langandauernde Störungen der öffentlichen Telekommunikations- oder Stromnetze sowie Cyberangriffe auf Drittinfrastruktur, die rebai nicht zu vertreten hat. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer des Hindernisses und unternimmt die zumutbaren Anstrengungen zur Minderung der Folgen.
§ 19Schlussbestimmungen
(1)Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(2)Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Karlsruhe.
(3)Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist Karlsruhe, sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. rebai ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(4)Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform (§ 126b BGB). E-Mail-Korrespondenz mit erkennbarem Erklärungswillen genügt der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel selbst.
(5)Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine wirksame und durchführbare Regelung treffen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.
(6)Die Inhalte dieser AGB, des Service-Sheets sowie des Leitfadens „KI in der Arztpraxis" stellen keine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall dar. Für die rechtssichere Einführung von KI-Lösungen in einer Arztpraxis sind die Beratung durch eine auf Medizin- und IT-Recht spezialisierte Kanzlei sowie die Einbindung des bzw. der Datenschutzbeauftragten erforderlich. Verbindlich ist allein das individuelle schriftliche Angebot.
·Stand und Gültigkeit
Diese AGB wurden zum Stand Mai 2026 erstellt (Version 1.0). rebai behält sich vor, die AGB zur Anpassung an geänderte rechtliche Rahmenbedingungen oder Geschäftsprozesse zu ändern. Für bestehende Verträge gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Eine Änderung der AGB wird gegenüber dem Auftraggeber rechtzeitig in Textform angekündigt; widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, gilt seine Zustimmung als erteilt, sofern auf diese Folge in der Mitteilung ausdrücklich hingewiesen wurde.
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